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Auftrags AGB

Ich beauftrage die AFT Kfz-Sachverständige - Ihr Gutachter Bach & Sohn, mit der Erstellung eines Unfallgutachtens, eines Kostenvoranschlags, einer Reparaturkalkulation, einer Fahrzeugbewertung oder einer Reparaturbestätigung aufgrund des Schadenfalls mit obigem Datum.

 

Abtretungserklärung:

Hiermit trete ich endgültig und unwiderruflich meine Schadensersatzansprüche aus dem obigen Unfallereignis – jedoch nur bis zur Höhe der Brutto-Sachverständigen-Gebühr inkl. Mehrwertsteuer – gegen die anderen Unfallbeteiligten – gleich welchen Rechtsgrundes – an den Sachverständigen ab.

 

Soweit ich zum Vorsteuerabzug berechtigt bin, erkläre ich mich bereit, den vom Schädiger bzw. dessen Versicherer an den Sachverständigen gezahlten Mehrwertsteuerbetrag aus den Gutachterkosten auf meinen Gesamtanspruch anrechnen zu lassen.

 

Ich weise die Schädiger bzw. die für den Schadenseintritt verpflichtete Versicherung an, die Zahlung ausschließlich an den Sachverständigen zu leisten. Die Abtretung erfolgt nur zur Sicherung des Anspruchs des Kfz-Sachverständigen.

 

Meine persönliche Haftung für die Sachverständigenkosten bleibt durch diese Abtretung unberührt. Ich verpflichte mich, selbst für die Geltendmachung meiner Schadensersatzansprüche zu sorgen.

 

Leistet der Schadensverursacher oder dessen Haftpflichtversicherer bei der Schadenabrechnung keine Zahlung an den Sachverständigen, dann ist dieser erst berechtigt, die abgetretene Forderung gegen den Schadensverursacher oder dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen, wenn er den Abtretenden vorher erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat.

 

Mit seiner Unterschrift akzeptiert der Auftraggeber bzw. Anspruchsteller die auf der Rückseite dieses Auftrags befindlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

AFT Kfz-Sachverständige Bach & Sohn werden außerdem bevollmächtigt, Informationen zum Sachstand und in allen anderen Angelegenheiten des betreffenden Schadenfalls einzuholen.

 

1. Auftragserteilung:

Hiermit trete ich meine Schadensersatzansprüche aus dem oben genannten Unfallereignis – jedoch nur bis zur Höhe des dem Gutachten beigefügten Brutto-Gutachterhonorars einschließlich Mehrwertsteuer – endgültig und unwiderruflich an den Sachverständigen ab. Dies gilt gegenüber allen anderen Unfallbeteiligten, gleich aus welchem Rechtsgrund.

 

2. Erstellen des Gutachtens:

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, besteht das erstellte Gutachten aus einem Originalgutachten und zwei Duplikaten. Dem Gutachten und den Duplikaten sind Fotografien des Schadensumfangs beigefügt, wobei die Duplikate in Format, Farbe und Größe abweichen können. Die Fotodokumentation und die dazugehörigen Unterlagen werden in elektronischer Dateiform im Sachverständigenbüro aufbewahrt.

 

3. Weiterleiten des erstellten Gutachtens:

Auf Wunsch des Auftraggebers kann das Gutachten mit oder ohne Duplikat direkt an die schadenregulierende Versicherung oder einen vom Auftraggeber benannten Rechtsanwalt zugesandt werden. Das Risiko des Versands an Dritte und/oder an den Auftraggeber trägt allein der Auftraggeber. Wird das Gutachten aus welchem Grund auch immer nicht zugestellt oder geht es auf dem Postweg verloren, so trägt der Auftraggeber die Kosten für die Erstellung von Kopien des Gutachtens und der Duplikate.

 

4. Sachverständigenhonorar/Liquidation:

Für die Berechnung des Sachverständigenhonorars wird bei Haftpflicht- und Kaskoschäden der Nettoschadenbetrag zugrunde gelegt. Das Sachverständigenhonorar errechnet sich aus einem Grundhonorar zzgl. Nebenkosten (die Honorartabelle kann in den Geschäftsräumen des Sachverständigenbüros eingesehen werden). Die Nebenkosten werden auf der Rechnung separat ausgewiesen. Maßgeblich für das Grundhonorar sind die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten netto, gegebenenfalls zuzüglich einer merkantilen Wertminderung. Im Falle eines Totalschadens wird das Grundhonorar auf Basis des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs vor dem Schadenereignis berechnet. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 %, so wird der Wiederbeschaffungswert dem Grundhonorar zugrunde gelegt.

 

5. Stellungnahmen, Nachbesichtigungen, Rechnungsprüfberichte, Reparaturbestätigungen: Die unter Punkt 5 genannten Leistungen sind wie Neuaufträge zu behandeln und zu vergüten.

 

6. Währungsbeträge:

Alle ausgewiesenen Währungsbeträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. In Deutschland beträgt der Mehrwertsteuersatz zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung 19 %.

 

7. Zahlungsvereinbarung:

Das Sachverständigenhonorar ist bei Abholung des Gutachtens im Büro fällig. Wird das Gutachten auf Wunsch des Auftraggebers versandt, so ist es zum auf der Rechnung angegebenen Zahlungstermin fällig. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist erfolgen maximal zwei Zahlungserinnerungen. Für diese werden Aufwandspauschalen zzgl. Portokosten und Verzugszinsen berechnet, die der Auftraggeber zu tragen hat. Erfolgt nach den Mahnungen kein Zahlungseingang, wird die Angelegenheit ohne weitere Mahnung an die Rechtsabteilung weitergeleitet. Unbare Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs- bzw. Auftragsnummer auf das unten bzw. auf der Rechnung angegebene Konto zu überweisen.

 

8. Stornierungen:

Stornierungen erteilter Aufträge müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Die Stornogebühr beträgt 250 € und ist sofort fällig. Wurde mit der Bearbeitung begonnen, ist der gesamte Rechnungsbetrag fällig.

 

9. Datenspeicherung und -weitergabe

Der/die Auftraggeber/in willigt in die Speicherung und Weitergabe der Daten an die Versicherung bzw. an einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin zum Zwecke der Erstellung des Gutachtens und der Schadenregulierung ein.

 

10. Sonderaufträge:

Sonderaufträge werden auf Stundenbasis oder nach Vereinbarung abgerechnet. Bei erschwerten Bedingungen oder außergewöhnlichen Aufträgen kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrags bis zur vollen Höhe des Rechnungsbetrags verlangt werden.

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